AGB

1. Geltungsbereich

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen EDL und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EDL gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit EDL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EDL gelten auch dann, wenn EDL in Kenntnis entgegen-stehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen EDL und ihren Auftraggebern über Leistungen.

2. Umfang von Aufträgen

1.    Die Leistungen der EDL werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. EDL erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. EDL ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.

2.    EDL und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. EDL bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. EDL ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.

3. Ausführung von Aufträgen

1.    Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik. 

2.    Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein EDL weisungsbefugt.

3.    EDL ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. EDL bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.    Der Auftraggeber überlässt EDL rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese EDL erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.

2.    Sofern EDL beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der EDL oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch EDL erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von EDL oder für von ihr beauftragten Dritten zu sorgen.

3.    Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.

4.    Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1–3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.    Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- undWerkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.

2.    Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.

3.    Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. DerAuftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.

4.    Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5.    Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

6.    Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der EDL anerkannt sind.

6. Abnahme

1.    Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald EDL die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Haftung für Rechts- und Sachmängel bleibt davon unberührt.

2.    Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.

3.    Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

7. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

1.    Die EDL hat dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen.

2.    Ist das Werk mangelhaft, haftet EDL wie folgt: 

a.    Nach Wahl der EDL ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.

b.    Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.

c.    Der Auftraggeber hat Sach- und Rechtsmängel gegenüber EDL unverzüglich schriftlich zu rügen.

3.    Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

4.    Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch EDL.

Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der EDL enthalten sind, können jederzeit durch EDL berichtigt werden.

8. Haftung

1.    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.    Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.    EDL haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der EDL liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, beschränkt. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von EDL innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

4.    Soweit die Haftung von EDL beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter von EDL und für von der EDL beauftragte Dritte.

5.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die EDL aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und EDL die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

6.    Die Haftung von EDL ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber in das gelieferte Werk unautorisiert eingegriffen oder sonst wie das Werk verändert hat, es sei denn, er weist nach, dass hierdurch keine Ursache für den Mangel gesetzt wurde.

9. Geheimhaltung

1.    Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

2.    Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die 

-    EDL bereits vor Auftragserteilung bekannt waren, EDL rechtmäßig von Dritten erhält, 

-    bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren, 

-    nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden.

1.    Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.

2.    Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die EDL und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.

10. Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

11. Kündigung

1.    Verträge können soweit nichts anderes geregelt ist, jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.

2.    Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

3.    In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der EDL auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis der EDL zu Dritten entstanden sind.

4.    Ist die Kündigung aus Gründen, die von EDL zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der EDL für die bis dahin erbrachte Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.

5.    Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

12. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

1.    Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von EDL die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. EDL darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

2.    EDL kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.

13. Allgemeine Bestimmungen

1.    Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von EDL schriftlich bestätigt werden.

2.    Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EDL.

3.    Gerichtsstand ist Bochum.

Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Hier können Sie unsere AGB herunterladen

AGB EDL für Dienst- und Werkleistungen
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